IN BELGIEN UND IN 35 EUROPÄISCHEN LÄNDERN GARANTIERTE DIENSTLEISTUNGEN FÜR EMPFÄNGER VON "PANNENHILFE".

1. DEFINITIONEN

1.1 Touring

Für die garantierten Leistungen in Belgien bezieht sich "Touring" auf den gemeinnützigen Verein Royal Belgian Touring Club (TCB) (MwSt.-Nr. BE 0403.471). 597), mit Sitz in Belgien, rue de la Loi/Wetstraat 44, 1040 Brüssel, die die Durchführung eines Teils der Pannen-, Abschlepp- und Ersatzfahrzeugdienste in Belgien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Touring anvertraut hat, deren Sitz sich ebenfalls in der rue de la Loi/Wetstraat 44, 1040 Brüssel, Belgien, befindet, VAT BE 0403,471,401, RPR Brüssel.

1.2 Begünstigte

Es wird vereinbart, dass der Begünstigte bei der Anforderung einer Pannenhilfe aufgefordert wird, seine Identität (Name, Vorname) sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs, für das er um Hilfe bittet, anzugeben.

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1.3 Gedecktes Fahrzeug

Ein gedecktes Fahrzeug ist jedes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug (Pkw, Mischwagen, Lieferwagen, Kleinbus, Wohnmobil und Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm) jeder Marke, dessen Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht übersteigt und dessen Kennzeichen von TOTAL in Touring im Rahmen des TOTAL AUTO CARE-Dienstes vergeben wurde. Das Kennzeichen muss mit der Zulassungsbescheinigung des benannten Fahrzeugs übereinstimmen, andernfalls wird es nicht als gedecktes Fahrzeug betrachtet.

Ein Wohnwagen oder Anhänger unter 1,5 Tonnen, der zum Zeitpunkt des Vorfalls von dem gedeckten Fahrzeug beladen und gezogen wurde, gilt ebenfalls als gedecktes Fahrzeug.

1.4 Vorfall

Als Zwischenfall gilt jeder Ausfall der mechanischen, elektrischen oder elektronischen Komponenten des versicherten Fahrzeugs, der dazu führt, dass es zu Hause oder auf der öffentlichen Straße stillgelegt wird oder dass es nicht mehr unter angemessenen Sicherheitsbedingungen fahren kann.

Die Deckung ist auch für folgende Fälle vorgesehen: Fahrunfall, Reifenpanne, Kraftstoffpanne, Panne aufgrund von unzureichendem Kraftstoff für den vorgesehenen Verwendungszweck des Fahrzeugs, Verstopfen, Vandalismus, Diebstahl oder versuchter Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, durch Verlust oder Diebstahl eines Schlüssels oder eines im Fahrzeug eingeschlossenen Schlüssels stillgelegtes Fahrzeug.

Nicht als Vorfälle gelten: Mängel aufgrund der offensichtlichen Nichteinhaltung des vom Hersteller vorgesehenen Wartungsplans, Stilllegung des versicherten Fahrzeugs durch die Sicherheitsdienste, Beschlagnahme des Fahrzeugs oder eine andere legale Stilllegung, Stilllegung durch Benutzung des Fahrzeugs auf schwierigem Gelände (Kreuzungen in Wäldern, Wiesen usw.). Die Stilllegung des Fahrzeugs im Falle von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Hagel (oder anderen Klimakatastrophen) oder die Stilllegung des Fahrzeugs in einer Garage oder Karosseriewerkstatt.

Ebenfalls nicht als Vorfälle gelten Ereignisse, bei denen der Fahrer nicht in der Lage ist zu fahren, die ihm obliegenden Manöver nicht ausführen kann oder unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen steht.

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